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Kriegsgefangenschaft

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KRIEGSGEFANGENSCHAFT

Ein Kriegsgefangener ist ein Kombattant (im allgemeinen Soldat) oder ein bestimmter Nichtkombattant, der von einer gegnerischen Streitmacht während eines bewaffneten Konfliktes gefangengenommen wird. Für die Behandlung von Kriegsgefangenen galten die völkerrechtlichen Regelungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 4 bis 20).

Kriegsgefangene sind keine Strafgefangenen, sondern Sicherungsgefangene, die dem Gewahrsamsstaat als Staatsgefangene unterstehen. Der Gewahrsamsstaat ist für die Behandlung verantwortlich, unmenschliche und entwürdigende Behandlung sowie Repressalien sind verboten.

Kombattanten, die die Waffen strecken, wehrlos oder sonst kampf- bzw. verteidigungsunfähig sind oder sich ergeben, dürfen nicht bekämpft werden. Sie dürfen entwaffnet und gefangengenommen werden

Kriegsgefangene sind baldmöglichst außer Gefahr zu bringen. Soweit sie aufgrund der Kampfbedingungen nicht weggeschafft werden können, sind sie freizulassen. Dabei sind die praktisch möglichen Maßnahmen für ihre Sicherheit zu treffen.

Der Kriegsgefangene ist nur verpflichtet, Name, Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Personenkennziffer zu nennen. Militärische Ausrüstung und Waffen sind ihm abzunehmen. Persönliche Gegenstände einschließlich Helm, Verpflegung, Bekleidung, Dienstgrad- und Nationalitätskennzeichen sowie Auszeichnungen darf er behalten. Nur auf Offiziersbefehl dürfen ihm Geld und Wertgegenstände gegen Quittung abgenommen werden; sie sind ihm bei Entlassung zurückzugeben.

Mannschaftsdienstgrade kann der Gewahrsamsstaat zu nichtmilitärischen Arbeiten heranziehen. Offiziere dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, sondern müssen bevorzugt behandelt werden. Dabei unterscheidet das Abkommen selbst nur Mannschaften und Offiziere; Unteroffiziere unter einem gewissen Rang (Fähnrich, entsprechend den deutschen Rängen Feldwebel und Bootsmann) gelten als Mannschaften. Gesundheitsschädliche Arbeiten oder besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur freiwillig übernommen werden.

Soweit der flüchtende Kriegsgefangene (auch im Wiederholungsfall) keine Gewalt gegen Personen anwendet, dürfen Fluchtversuche nur disziplinarisch geahndet werden.

Die Verletzung dieser Rechte kommt in beinahe jedem Krieg vor und provoziert bei der Gegenseite meist ähnliche Übergriffe. Besonders schwere Rechtsbrüche, die nicht selten eine größere Anzahl gegnerischer Armeeangehöriger betreffen, können als Kriegsverbrechen gewertet werden.