Prisenordnung
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Prisenordnung ist die Bezeichnung der deutschen und österreichischen Kodifikationen des Prisenrechts. Da es sich beim Prisenrecht um Seekriegsrecht handelt, war zuletzt die deutsche Prisenordnung vom 28.08.1939 relevant, ebenso die am gleichen Tag erlassene Prisengerichtsordnung. Diese wurde im Gegensatz zu ihrem Vorläufer, der Verordnung vom 30.09.1909, als Gesetz beschlossen, behielt jedoch die Bezeichnung Prisenordnung bei. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie nicht außer Kraft gesetzt und gilt weiter für die Deutsche Marine, 1964 mit redaktionellen Bearbeitungen inhaltlich unverändert umgesetzt im ständigen Befehl der Flotte Nr. 10. | |||
Zum Prisenrecht gehören: | |||
das Kontrollrecht, | |||
das Seebeuterecht gegenüber Schiffen unter feindlicher Flagge und | |||
das Banngutrecht sowie | |||
das Blockaderecht gegenüber Schiffen unter neutraler Flagge. | |||
Das Kontrollrecht erlaubt den Kriegsparteien das Anhalten und die Kontrolle der Papiere aller Handelsschiffe, gegebenenfalls auch ihre Durchsuchung, um die zur Ausübung des Prisenrechts erforderlichen Feststellungen zu treffen. Nur feindliche Schiffe haben dagegen das Recht zum Widerstand, was allerdings die gewaltsame Durchsetzung der prisenrechtlichen Maßnahmen erlaubt. Vom Kontrollrecht ausgenommen sind neutrale Handelsschiffe im Geleit von eigenen Kriegsschiffen. Hier besteht eine Auskunfts- und ggf. eine Untersuchungspflicht des Verbandsführers. | |||
Der weitere Umfang der zulässigen Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der Flagge des Schiffes, nicht nach der Nationalität von Eigner oder Schiffsführer. Eine Umflaggung zur Umgehung des Prisenrechts während oder kurz vor Beginn der Feindseligkeiten ist jedoch wirkungslos. | |||
Bei Schiffen unter feindlicher Flagge ist die so genannte Aufbringung (Übernahme der Befehlsgewalt über das Schiff), Einbringung (Verbringung in einen eigenen Hafen) und Einziehung von Schiff und Ladung zulässig. Persönliche Gegenstände von Mannschaft und Passagieren sind hier und auch in allen folgenden Fällen ausgenommen. Ladung, die Eigentum Neutraler ist, muss in der Regel zurückgegeben oder entschädigt werden. Die Definition der Neutralität des Eigentümers ist umstritten und wird sowohl auf die Staatsangehörigkeit als auch auf den Wohnort zurückgeführt. | |||
Auf neutralen Schiffen darf Banngut, soweit es für den Feind bestimmt ist, beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Schiff unterliegt ebenfalls der Einziehung, wenn mehr als die Hälfte der Ladung Banngut ist. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gegen Neutrale nur in Ausnahmefällen zulässig. | |||
Eine kriegführende Partei kann die Blockade vom Feind gehaltener Häfen und Küsten erklären. Dadurch werden neutrale Schiffe, die diese Häfen oder Küsten zu erreichen versuchen, zu so genannten Blockadebrechern, die ebenfalls der Aufbringung und Einziehung unterliegen. Die Beteiligten müssen vor Beginn der Blockade benachrichtigt werden, außerdem muss die Blockade tatsächlich wirksam durchgeführt werden, was für die Praxis eine erhebliche Einschränkung ist. | |||
Aufgebrachte Schiffe und beschlagnahmte Waren werden als Prisen bezeichnet. Ihre Einziehung muss förmlich durch das Urteil eines Prisengerichts an Land ausgesprochen werden. Damit geht das Eigentum an der Prise an den Staat über, in dessen Namen sie aufgebracht bzw. beschlagnahmt wurde. Fällt ein Urteil zugunsten des Eigentümers, muss die Prise zurückgegeben oder eine Entschädigung bezahlt werden. | |||
Alternativ zu Einbringung und Einziehung ist unter bestimmten Umständen die Zerstörung von Prisen zulässig, bei Schiffen allerdings nur, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere des aufgebrachten Schiffes vor der Zerstörung an einen sicheren Ort gebracht werden. Rettungs- oder Beiboote gelten dabei ausdrücklich nicht als ein sicherer Ort, wenn nicht Land oder ein anderes Fahrzeug in der Nähe ist. Bei Schiffen im Geleit feindlicher Kriegsschiffe wird allgemein davon ausgegangen, dass sie Teil eines militärischen Verbands sind und sie daher auch wie Kriegsschiffe behandelt werden dürfen, die genannten Einschränkungen also nicht gelten. Auch für nach Prisenrecht zerstörte Prisen ist eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung erforderlich. | |||